Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
Nachfolgend können Sie sich in kompakter Form zu den aktuell verfügbaren Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus informieren und die jeweiligen Formulare herunterladen:
Corona-Härtefallhilfe Bayern
Das Bayerische Wirtschaftsministerium gewährt Unternehmen mit Sitz in Bayern, welche schwer von der Corona-Krise betroffen sind (= Umsatzeinbruch > 30% in 11/2020 – 12/2021) und die Voraussetzungen für die Beantragung der Überbrückungshilfe III nicht erfüllen eine Härtefallhilfe.
Mehr… Weniger…Überbrückungshilfe Corona I 06-08/2020
für besonders schwer von der Corona-Krise getroffene Betriebe kann bis zum 09.10.2020 die Überbrückungshilfe Corona beantragt werden. Die Bearbeitung erfolgt durch die IHK (in Bayern: IHK München und Oberbayern). Voraussetzung hierfür ist ein Umsatzausfall von mindestens 60% in April + Mai 2020 und ein fortdauernder Umsatzausfall von jeweils mindestens 40% in den Monaten Juni, Juli und August 2020.
Mehr… Weniger…Verdienstausfallentschädigung bei Qurantäne
Sollte für einen Ihrer Mitarbeiter durch das Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet werden ohne selber erkrankt zu sein, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Fortzahlung des Nettoverdienstes nach § 56 IFSG für sechs Wochen. Der Arbeitnehmer hat eine Erklärung abzugeben, inwieweit er die Möglichkeit einer vollständigen Schutzimpfung gegen COVID-19 hatte.
Mehr… Weniger…Arbeitgeber-Bestätigung bei Ausgangssperren
Damit Ihre Arbeitnehmer während einer Ausgangssperre einen Nachweis vorlegen können, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit unterwegs sind, können Sie die vom vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. zur Verfügung gestellte Formulierungshilfe verwenden.
Unterstützungszahlungen an Arbeitnehmer bis zu € 1.500 steuerfrei
Während der Corona-Pandemie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 ausgezahlte Beihilfen und Unterstützungen an Beschäftigte (unabhängig von der Berufsgruppe) sind nach § 3 Nr. 11a EStG steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Zuschüsse bzw. Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld sind hingegen ausdrücklich nicht befreit.
Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Für die durch die Corona-Krise beeinträchtigte Arbeitgeber, welche trotz Antrag auf Kurzarbeitergeld, Fördermittel und Kredite die Sozialversicherungsbeiträge nicht zum Fälligkeitsdatum entrichten können, gewähren die Krankenkassen eine zinsfreie Stundung.
Die AOK Bayern hat hierfür einen Musterantrag zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge sofort nach Erhalt des Kurzarbeitergeldes zu entrichten.
Kfw-Corona-Hilfskredite und LfA-Schnellkredite
Inzwischen sind die Corona-Hilfskredite der Kfw-Bank verfügbar: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Unternehmen-erweitern-festigen/Finanzierungsangebote/KfW-Unternehmerkredit-Fremdkapital-(037-047)/
Mehr… Weniger…Grundsicherung für Selbstständige
Selbstständige und Gewerbetreibende, welche durch die Corona-Krise ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen decken können, haben Anspruch auf Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II, wenn die Bedarfsgemeinschaft die Voraussetzungen hierfür erfüllt und insbesondere nicht über erhebliches Vermögen verfügt. Bis zum 31.12.2021 werden die Regelungen zum vereinfachten Zugang verlängert: Informationen und Anträge auf Grundsicherung
Corona-Krisenabwehr-Checkliste
Für alle, die systematisch vorgehen wollen: hier finden Sie eine Checkliste des IWW-Verlages zur Krisenabwehr während der Corona-Pandemie.
Wir wünschen Ihnen allen ein erfolgreiches Durchstehen dieser schwierigen Zeit und bleiben Sie gesund!